| Das Abbrennen von Stoppelfeldern ist grundsätzlich verboten. Nur wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde abweichend davon dieses genehmigt , sofern phytosanitäre Gründe dies erfordern und schädliche Auswirkungen auf den Naturhaushalt nicht zu besorgen sind, darf das Abbrennen erfolgen. Folgende wichtige Auflagen dann aus Umwelt-, Gesundheits-, Verkehrssicherheits- und Brandschutzgesichtspunkten sind zu beachten:
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Das
Abbrennen von Stroh auf abgeernteten Feldern muss der
Ortspolizeibehörde mindestens zwei Werktage zuvor
unter Angabe der Lage und Größe des Grundstücks,
Art und Menge des Abfalls sowie Name, Alter und Anschrift
der Aufsichtspersonen angezeigt werden |
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Zeitlich begrenzt ist das Abbrennen an Werktagen montags
bis freitags von 8.00 bis 16.00 Uhr und samstags von 8.00
bis 12.00 Uhr. |
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Folgende
Mindestabstände sind einzuhalten:
100m
von Wohngebäuden, Zelt- und Lagerplätzen,
von Bundesautobahnen, zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten,
Druckgasen und explosionsgefährdeten Stoffen sowie
von Naturschutzgebieten, Wäldern, Mooren und Heiden.
50m
von sonstigen öffentlichen Verkehrswegen.
35m
von sonstigen Gebäuden.
20m
von Baumalleen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Schutzpflanzungen,
Naturdenkmälern und stehenden Getreidefeldern.
5m
zur Grundstücksgrenze |
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Aus
Sicherheitsgründen müssen während der gesamten
Dauer des Brandes, der nur bei trockenem Wetter entfacht
werden darf, mindestens zwei zuverlässige Personen
Aufsicht ausüben. |
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Es
ist ein gepflügter oder gefräster Sicherheitsstreifen
von 5m Breite um die abzubrennende Fläche anzulegen.
Zusammenhängende Flächen von mehr als 3 Hektar
sind im Abstand von 80 bis 100m durch Sicherheitsstreifen
zu teilen. Diese Teilflächen sollen nur nacheinander
gegen den Wind abgebrannt werden |
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Beim
Anzünden des Feuers darf kein Altöl, Dieselöl
oder ähnliches verwenden werden. |
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Das
Feuer ist immer unter Kontrolle zu halten. Bei starkem
Wind, Verkehrsgefährdung oder Belästigung der
Allgemeinheit durch starke Rauchentwicklung ist das Feuer
zu löschen. |
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Das
Feld ist erst nach Verlöschen der Glut zu verlassen
und die Asche umgehend in den Boden einzuarbeiten. |
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Grundlage das Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern ist die
Verordnung über die Grundsätze der Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand vom 04.11.2004 (BGBl. 2004 Teil I Nr. 58)
und für die weiteren Festlegungen ist die
Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen vom 17.05.1975 (GVBl. 1975 I S. 48) |
Bei
einer Brandausdehnung sofort Notruf 112 wählen! |